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Willkommen zu unseren Radwanderungen !

Wir alle möchten bei unserer Radtour eine erholsame Abwechslung zum Alltagsstress und einen möglichst reibungslosen Fahrverlauf.

Um die Sicherheit der Radlergruppe im Straßenverkehr zu gewährleisten, werden Sie gebeten den Anweisungen des Tourenleiters unbedingt Folge zu leisten ! Der Tourenleiter ist angewiesen auf die Einhaltung der nachstehend aufgelisteten Regeln zu achten und Sie durchzusetzen. Ein Regelverstoß dagegen kann zum Ausschluss aus der Gruppe führen.


1. Die Regeln der STVO (Straßenverkehrsordnung) sind zu beachten. Jede/r fährt auf eigene Verantwortung und auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.

2. Die ADFC Ortsgruppe Ahaus übernimmt keinerlei Haftung. Im Schadenfall kann der/die Tourenleiter/in nicht in Anspruch genommen werden. Für Fahrräder, Gepäck und sonstige Sachen der Teilnehmer wird keine Haftung übernommen.

3. Jeder Teilnehmer ist für den technischen, einwandfreien Zustand seines Fahrrades selbst verantwortlich. Der/die Tourenleiter/in ist berechtigt, Teilnehmer/innen, deren Fahrrad nicht den Bestimmungen der STVZO entspricht, von der Tour auszuschließen. Das Gleiche gilt für die Teilnehmer/rinnen, deren Fahrrad in einem so schlechten Zustand ist, dass dadurch andere gefährdet werden könnten bzw. deren Fahrrad die Tour wahrscheinlich nicht überstehen wird.

4. Keine/r fährt vor dem/der Tourenleiter/in, nur er/sie kennt z.B. die genaue Streckenführung ! Keine/r fährt hinter dem Schlussmann/der Schlussfrau.

5. Zur Vermeidung von Auffahrunfällen ausreichend Abstand zum Vordermann/zur Vorderfrau halten ! Andererseits aber soweit zusammenbleiben, dass die Sicht bzw. die mündliche Verständigung zum/r Vorfahrenden bzw. Hinterherfahrenden bestehen bleibt

6. Im Vordergrund unserer Touren steht das Gruppenerlebnis. Ziel ist es nicht, eine bestimmte Strecke nur abzufahren, sondern wir wollen an Haltepunkten landschaftliche und architektonische Besonderheiten wahrnehmen. Das gefahrene Tempo ist so wie in der Tourbeschreibung angegeben.

7. Wenn Ampeln beim Passieren der Gruppe auf Rot schalten, keinesfalls weiterfahren ! Der erste Teil der Gruppe, der bereits die Ampel passiert hat, wartet auf den zweiten Teil 

8. Bei Pannen und anderen Fahrtunterbrechungen den Tourenleiter oder den Schlussmann/die Schlussfrau informieren ! Das gleiche gilt, wenn jemand nicht mehr mitfahren möchte.

9. Beim Anhalten ein deutliches Zeichen (z.B. erhobener Arm) geben oder durch Zurufen Informationen weitergeben. Das gilt auch bei Hindernissen (z.B. Hunde, Absperrungen, Pfähle, Schlaglöcher, Glas) und den Fahrtrichtungswechsel.

10. Bitte Rücksicht auf andere Fußgänger/innen und Radfahrer/innen nehmen, insbesondere bei Gegenverkehr.

11. Bei einem Halt der Gruppe nicht den Weg blockieren, andere Verkehrsteilnehmer/innen sollten passieren können.

12. Bei kleineren Pannen erhalten Sie selbstverständlich, soweit möglich, Hilfestellung. Grundsätzlich sollte jedoch jede/r in der Lage sein, z.B. eine Reifenpanne mit eigenem mitgeführtem Werkzeug selber beheben zu können !

13. Die Tourenleiter/innen des ADFC führen diese Fahrten auf ehrenamtlicher Basis durch.

14. Während der Tour dürfen Fotos erstellt und diese dürfen in der Zeitung oder im Internet veröffentlicht werden.

15. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht nur asphaltierte Radwege, sondern auch unbefestigte Strecken benutzt werden.

Viel Spaß und gute Fahrt!!

ADFC Ortsgruppe, Ahaus

Ihre Radtourenleiter

 

Ihr Recht als Radfahrer

Von Rechtsanwalt Dr.iur.Falk Schulz, Münster

Mitglied der Arge Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt Vereins

http://www.falk-schulz.de

 

Organisierte Radtouren (Radwanderungen, Radtouristikfahrten) sind durch das Fahren im Pulk oft unfallträchtig. Schon leichte, unmotivierte Richtungsänderungen innerhalb der Gruppe oder Bremsen können einen „Dominoeffekt“ haben, zumal die sonst üblichen und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschriebenen Sicherheitsabstände oftmals nicht eingehalten werden. Wie verhält es sich aber mit der Haftung, wenn es hierbei zu einem Unfall kommt? Die Rechtsprechung ist hier sehr zurückhaltend und überträgt ursprünglich im Bereich der „Kampfspiele“ entwickelte Grundsätze auf sportlich organisierte Radtouren:
Hernach unterwerfen sich die Teilnehmer solcher Touren stillschweigend allein durch die Teilnahme den jeweils hierfür geltenden geschriebenen oder ungeschriebenen sportlichen Regeln. Bei geringfügigen Regelverletzungen kommt grundsätzlich eine Haftung nicht in Betracht, weil die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht vereinbar ist. Die Beteiligten nehmen die mit der gemeinsamen Sportausübung verbundenen Gefahren, die sich aus geringfügigen und alltäglichen Regelwidrigkeiten ergeben, durch die Teilnahme in Kauf, so dass es treuwidrig erscheint, bei Verwirklichung der Gefahr einen anderen haftbar zu machen, zumal es oft vom Zufall abhängt, welcher der Teilnehmer zu Schaden kommt. Daher erfolgt eine Haftung nur bei eindeutigen und klaren Regelverletzungen.

 
Bei einem Fahren im Pulk gehört zu diesen ungeschriebenen Regeln der weitgehende Verzicht auf die von der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann, ohne die ein Pulk nicht denkbar ist. Dies bedeutet aber zugleich die Inkaufnahme der damit unweigerlich verbundenen erhöhten Sturzrisiken. Auch bei erhöhter Aufmerksamkeit der Fahrer sind Stürze nie auszuschließen, weil immer wieder Verkehrssituationen auftreten können, auf die mit plötzlichen Richtungswechseln oder abrupten Bremsmanövern reagiert werden muss. Durch die verringerten seitlichen Abstände ist das Verhaken von Lenkern aus vielfältigen Gründen möglich, ohne dass dies ohne weiteres auf einen Fehler der Betroffenen hinweist. So können seitliche Berührungen unter anderem durch Überholvorgänge innerhalb der Gruppe oder durch sonstiges Zusammenrücken im Bereich von Straßenverengungen oder als Folge notwendigen Ausweichens in Reaktion auf die Fahrweise eines anderen vor Fahrbahnhindernissen (Schachtdeckel, Glasscherben etc.) entstehen, ohne dass den Betroffenen ein Vorwurf zu machen ist.

Zu einer Haftung wird man in solchen Situationen daher nur bei einer verkehrsfremden Regelwidrigkeit gelangen können (Schubsen etc.). Andernfalls ist die Haftung ausgeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.2.2006, U 1 06/05 Radtouristikfahrt; OLG Zweibrüken, Urteil vom 14.7.1993,1 U 153/92 - Radtrainingsfahrt; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.6.1995 1 U 213/94 organisierte Radwanderung; LG Krefeld, Urteil vom 11.4.2002, 3 S 76/01 Radtrainingsgruppe).

Radfahren unter Alkohol  

Verfasser:
Stand: 06.10.2008

Wer mit dem Rad unterwegs ist, obwohl er infolge des „Genusses“ alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muß hierfür nicht eingetreten sein.

Die Rechtsprechung geht nach den neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen davon aus, dass ein Radfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht mehr in der Lage ist, sein Rad sicher zu führen (absolute Fahruntüchtigkeit; Kraftfahrer schon ab 1,1 Promille).

Wird diese Blutalkoholkonzentration erreicht, ist der Straftatbestand verwirklicht. Unterhalb von 1,6 Promille müssen noch weitere Umstände dazu kommen, die insbesondere in einem alkoholtypischen Fahrverhalten liegen können (z.B. Fahren von Schlangenlinien, grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Geradeausfahren in Kurven). Insofern wird von relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen.

Das Gericht kann dem Radfahrer bei der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt allerdings nicht die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen oder ein Fahrverbot aussprechen. Das Gesetz sieht nämlich solche Sanktionen nur bei Straftaten vor, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden. Daher darf die Polizei dem betrunkenen Radfahrer auch nicht den Führerschein zur Sicherstellung abnehmen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis scheidet damit ebenso aus.

Der Radfahrer sollte sich aber nicht zu früh freuen. Denn ihm kann die Fahrerlaubnis vom Straßenverkehrsamt auf verwaltungsrechtlicher Grundlage entzogen werden, wenn er sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Ein stark alkoholisiert fahrender Radler wirft berechtigte Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auf, so daß die Verwaltungsbehörde die Vorlage eine medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann. Bei Nichtvorlage oder negativem Gutachten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Verwaltungsbehörde kann sogar das Radfahrern untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen hat.