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Willkommen zu unseren Radwanderungen ! Wir alle möchten bei unserer Radtour eine erholsame Abwechslung zum Alltagsstress und einen möglichst reibungslosen Fahrverlauf. Um die Sicherheit der Radlergruppe im Straßenverkehr zu gewährleisten, werden Sie gebeten den Anweisungen des Tourenleiters unbedingt Folge zu leisten ! Der Tourenleiter ist angewiesen auf die Einhaltung der nachstehend aufgelisteten Regeln zu achten und Sie durchzusetzen. Ein Regelverstoß dagegen kann zum Ausschluss aus der Gruppe führen.
2. Die ADFC Ortsgruppe Ahaus übernimmt keinerlei Haftung. Im Schadenfall kann der/die Tourenleiter/in nicht in Anspruch genommen werden. Für Fahrräder, Gepäck und sonstige Sachen der Teilnehmer wird keine Haftung übernommen. 3. Jeder Teilnehmer ist für den technischen, einwandfreien Zustand seines Fahrrades selbst verantwortlich. Der/die Tourenleiter/in ist berechtigt, Teilnehmer/innen, deren Fahrrad nicht den Bestimmungen der STVZO entspricht, von der Tour auszuschließen. Das Gleiche gilt für die Teilnehmer/rinnen, deren Fahrrad in einem so schlechten Zustand ist, dass dadurch andere gefährdet werden könnten bzw. deren Fahrrad die Tour wahrscheinlich nicht überstehen wird. 4. Keine/r fährt vor dem/der Tourenleiter/in, nur er/sie kennt z.B. die genaue Streckenführung ! Keine/r fährt hinter dem Schlussmann/der Schlussfrau. 5. Zur Vermeidung von Auffahrunfällen ausreichend Abstand zum Vordermann/zur Vorderfrau halten ! Andererseits aber soweit zusammenbleiben, dass die Sicht bzw. die mündliche Verständigung zum/r Vorfahrenden bzw. Hinterherfahrenden bestehen bleibt 6. Im Vordergrund unserer Touren steht das Gruppenerlebnis. Ziel ist es nicht, eine bestimmte Strecke nur abzufahren, sondern wir wollen an Haltepunkten landschaftliche und architektonische Besonderheiten wahrnehmen. Das gefahrene Tempo ist so wie in der Tourbeschreibung angegeben. 7. Wenn Ampeln beim Passieren der Gruppe auf Rot schalten, keinesfalls weiterfahren ! Der erste Teil der Gruppe, der bereits die Ampel passiert hat, wartet auf den zweiten Teil 8. Bei Pannen und anderen Fahrtunterbrechungen den Tourenleiter oder den Schlussmann/die Schlussfrau informieren ! Das gleiche gilt, wenn jemand nicht mehr mitfahren möchte. 9. Beim Anhalten ein deutliches Zeichen (z.B. erhobener Arm) geben oder durch Zurufen Informationen weitergeben. Das gilt auch bei Hindernissen (z.B. Hunde, Absperrungen, Pfähle, Schlaglöcher, Glas) und den Fahrtrichtungswechsel. 10. Bitte Rücksicht auf andere Fußgänger/innen und Radfahrer/innen nehmen, insbesondere bei Gegenverkehr. 11. Bei einem Halt der Gruppe nicht den Weg blockieren, andere Verkehrsteilnehmer/innen sollten passieren können. 12. Bei kleineren Pannen erhalten Sie selbstverständlich, soweit möglich, Hilfestellung. Grundsätzlich sollte jedoch jede/r in der Lage sein, z.B. eine Reifenpanne mit eigenem mitgeführtem Werkzeug selber beheben zu können ! 13. Die Tourenleiter/innen des ADFC führen diese Fahrten auf ehrenamtlicher Basis durch. 14. Während der Tour dürfen Fotos erstellt und diese dürfen in der Zeitung oder im Internet veröffentlicht werden. 15. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht nur asphaltierte Radwege, sondern auch unbefestigte Strecken benutzt werden. Viel Spaß und gute Fahrt!! ADFC Ortsgruppe, Ahaus Ihre Radtourenleiter
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Von Rechtsanwalt Dr.iur.Falk Schulz, Münster Mitglied der Arge Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt Vereins
Organisierte Radtouren (Radwanderungen, Radtouristikfahrten) sind durch
das Fahren im Pulk oft unfallträchtig. Schon leichte, unmotivierte
Richtungsänderungen innerhalb der Gruppe oder Bremsen können einen
„Dominoeffekt“ haben, zumal die sonst üblichen und nach der
Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschriebenen Sicherheitsabstände oftmals
nicht eingehalten werden. Wie verhält es sich aber mit der Haftung, wenn
es hierbei zu einem Unfall kommt? Die Rechtsprechung ist hier sehr
zurückhaltend und überträgt ursprünglich im Bereich der „Kampfspiele“
entwickelte Grundsätze auf sportlich organisierte Radtouren:
Zu einer Haftung wird man in solchen Situationen daher nur bei einer verkehrsfremden Regelwidrigkeit gelangen können (Schubsen etc.). Andernfalls ist die Haftung ausgeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.2.2006, U 1 06/05 Radtouristikfahrt; OLG Zweibrüken, Urteil vom 14.7.1993,1 U 153/92 - Radtrainingsfahrt; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.6.1995 1 U 213/94 organisierte Radwanderung; LG Krefeld, Urteil vom 11.4.2002, 3 S 76/01 Radtrainingsgruppe). Radfahren unter Alkohol
Wer mit dem Rad unterwegs ist, obwohl er infolge des „Genusses“
alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu
führen, wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches)
mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Eine konkrete
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muß hierfür nicht eingetreten
sein.
Wird diese Blutalkoholkonzentration erreicht, ist der Straftatbestand
verwirklicht. Unterhalb von 1,6 Promille müssen noch weitere Umstände
dazu kommen, die insbesondere in einem alkoholtypischen Fahrverhalten
liegen können (z.B. Fahren von Schlangenlinien, grundloses Abkommen von
der Fahrbahn, Geradeausfahren in Kurven). Insofern wird von relativer
Fahruntüchtigkeit gesprochen. |
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